Soforthilfen infolge der Unwetterereignisse
Für betroffene Privathaushalte im Freistaat Bayern stehen folgende Soforthilfen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat zur Verfügung:
Es wird eine Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“ in Höhe von bis zu 5.000 Euro je Haushalt gewährt (bei Versicherbarkeit Abschlag von 50 %). Zudem wird eine Soforthilfe „Ölschäden an Gebäuden“ in Höhe von bis zu 10.000 Euro je Wohngebäude gewährt (bei Versicherbarkeit Abschlag von 50 %). Voraussetzung für die Auszahlung dieser Hilfen ist die Einreichung eines Antrags beim Landratsamt Eichstätt.
Bitte senden Sie den ausgefüllten Antrag per Mail an wirtschaftsfoerderung(@)lra-ei.bayern.de oder postalisch an Landratsamt Eichstätt, Wirtschaftsförderung, Residenzplatz 1, 85072 Eichstätt.
Soforthilferichtlinie (PDF-Datei)
Antragsformular für Soforthilfe Haushalt-Hausrat (PDF-Datei)
Antragsformular für Soforthilfe Ölschäden an Gebäuden (PDF-Datei)
Hinweise:
Aufsteigendes Grundwasser
Bei der Beantragung von Soforthilfen aufgrund von Schäden durch aufsteigendes Grundwasser ist zu differenzieren:
- Dringt Wasser aufgrund von steigendem Grundwasser in die Immobilie ein (durch die Bodenplatte, die Wände oder Öffnungen wie etwa Abwasserleitungen), ist eine finanzielle Unterstützung durch Soforthilfen zu verneinen.
- Sollte Grundwasser jedoch zunächst an die Oberfläche getreten und dann von außen, also oberirdisch, in die Immobilie eingedrungen sein, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Soforthilfen vor.
Genereller Abschlag von 50 % bei Versicherbarkeit:
Die entsprechenden Formulierungen in Nr. 1 d) und 2 d) der Soforthilferichtline sind so zu verstehen, dass immer ein Abschlag von 50 % von den zuwendungsfähigen Kosten vorzunehmen ist, wenn kein Versicherungsschutz nachgewiesen werden kann. Dies hat der Ministerrat am 4. Juni 2024 ausdrücklich beschlossen („bei Versicherbarkeit Abschlag von 50 %“). Wird also etwa ein (zuwendungsfähiger) Schaden von 2.000 € angegeben und liegt keine Versicherung vor, so kann eine Soforthilfe in Höhe von 1.000 € gewährt werden. Liegt eine Versicherung vor, beträgt die Soforthilfe 2.000 €, von der allerdings ggf. erhaltene Versicherungsleistungen abzuziehen sind.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es bei der Frage nach der Versicherbarkeit bei der Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“ darauf ankommt, ob eine Elementardeckung in der Hausratversicherung besteht. Einem eventuellen Vorbringen, dass man keine Versicherung zu zumutbaren Konditionen bekommen hat, kann daher schon damit begegnet werden, dass es hier um die Hausratversicherung geht und nicht um die Wohngebäudeversicherung. Letztlich wird nur bei der Wohngebäudeversicherung die Frage nach unzumutbar hohen Prämien diskutiert.
Hingegen kommt es bei der Soforthilfe „Ölschäden an Gebäuden“ auf die Elementardeckung in der Wohngebäudeversicherung an, weil hier Schäden am Gebäude entstanden sein müssen.
Soforthilfen des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus für Unternehmen und Angehörige Freier Berufe sowie für die Land- und Forstwirtschaft:
Auch für Unternehmen und Angehörige Freier Berufe sowie für die Land- und Forstwirtschaft werden Soforthilfen gewährt. Die Staatsregierung beauftragt die jeweils zuständigen Ministerien, auf dieser Grundlage spezifische Richtlinien zum Vollzug der Hilfsprogramme zu erarbeiten. Dabei gelten folgende Eckpunkte:
Für betroffene gewerbliche Unternehmen, Angehörige Freier Berufe und gewerbliche Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur mit bis zu 500 Mitarbeitern wird eine Soforthilfe in Höhe von bis zu 200.000 Euro je Unternehmen gewährt: Erstattet werden unmittelbar durch das Hochwasser verursachte Schäden an Betriebsstätten und Infrastrukturen. Bei nicht versicherbaren Schäden wird dabei die Soforthilfe in Höhe von bis zu 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben, bei versicherbaren und bei versicherten Schäden in Höhe von bis zu 25 % der erstattungsfähigen Ausgaben gewährt. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag durch die zuständige Bezirksregierung. Bitte wenden Sie sich bei Anfragen an die Regierung von Oberbayern (Mail an hochwasser(@)reg-ob.bayern.de).
Für den Bereich der Landwirtschaft wird das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus Soforthilfen für landwirtschaftliche Unternehmen (einschließlich Gartenbau) und den Fischereisektor gewähren. Bei einem Mindestschaden von 5.000 Euro kann ein Ausgleich von bis 50% des Gesamtschadens, maximal 50.000 Euro erfolgen, sofern der Schaden nicht versicherbar ist. Bei versicherbaren Schäden ist der Ausgleich auf 25% begrenzt. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag durch die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
Wirtschaftsförderung
Das Ziel der Wirtschaftsförderung ist es, die wirtschaftliche Attraktivität des Landkreises Eichstätt zu erhalten und entsprechend seiner Potenziale weiterzuentwickeln. Als Ansprechpartner für alle wirtschaftlichen Belange kümmert sich die Wirtschaftsförderung sowohl um ansässige und ansiedlungsinteressierte Unternehmen, als auch um Existenzgründer und Investoren. Für ihr wirtschaftliches Handeln im Landkreis Eichstätt sollen allen Akteuren optimale Rahmenbedingungen geboten werden.
Aktuelles: Erscheinung des Ausbildungskompasses
Für den Landkreis Eichstätt ist erneut eine Neuauflage der Broschüre Ausbildungskompass erschienen. Der Ausbildungskompass bietet einen umfassenden Überblick über die Möglichkeiten des Berufseinstiegs in der Region. Dabei werden nicht nur die Ausbildungs- und dualen Studienangebote in den Betrieben und Einrichtungen dargestellt, es finden sich zudem Informationen darüber, wo Praktika und Ferienjobs angeboten werden.
An der Neuauflage des Ausbildungskompasses beteiligen sich 159 ausbildende Betriebe und Einrichtungen aus dem Landkreis Eichstätt mit 318 inserierten Angeboten in 117 verschiedenen Berufsfeldern.
Hier finden Sie weitere Informationen und die Möglichkeit zum Download der digitalen Ausgabe des Ausbildungskompasses.